Sie haben den Kinderzuschlag beantragt und warten auf Rückmeldung? So lange kann die Bearbeitung dauern.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Der Kinderzuschlag ist eine Zusatzleistung zum Kindergeld, die beantragt werden kann, wenn das Einkommen nicht für den Unterhalt der Familie reicht. Ob der Kinderzuschlag bewilligt wird, hängt von Faktoren wie dem Einkommen, der Anzahl der Kinder und den aktuellen Wohnkosten ab.

 

Dauer der Bearbeitung

Hat man den Antrag auf Kinderzuschlag ausgefüllt und abgeschickt, beträgt die Dauer der Bearbeitung in der Regel maximal 6 Wochen, teilt die Bundesagentur für Arbeit mit. Sollte man nach 6 Wochen keine Rückmeldung von der zuständigen Familienkasse erhalten haben, kann man sich telefonisch über den Stand der Dinge informieren.

Auch wenn die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen kann, erhält man die Leistungen dennoch ab dem Monat der Beantragung. Sollten Sie den Kinderzuschlag zum Beispiel im Juni beantragt haben, bekommen aber erst Ende Juli den Bescheid, dann erhalten Sie für Juni und Juli jeweils den Betrag rückwirkend ausbezahlt. Vorausgesetzt natürlich, dass der Antrag bewilligt wurde.

Wie lange bekommt man den Zuschlag?

Wenn Sie den Bescheid über die Auszahlung des Kinderzuschlags erhalten, bekommen Sie auch den jeweiligen Bewilligungszeitraum mitgeteilt. Dieser beträgt jeweils 6 Monate. Beantragen Sie den Kinderzuschlag zum Beispiel am 21. Juni, wird das Geld für den Zeitraum von Juni bis Dezember ausbezahlt. Läuft der Bewilligungszeitraum ab, müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Dieser sollte spätestens im Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen. Endet der Zeitraum zum Beispiel im Dezember, sollten Sie spätestens im Januar einen neuen Antrag stellen.

Was, wenn sich die Situation ändert?

Eine Änderung der Wohnkosten oder des Einkommens im Bewilligungszeitraum des Kinderzuschlags muss der Familienkasse nicht mitgeteilt werden, da es keine Auswirkung auf die Auszahlung der Leistung hat. Mitteilungspflichtig sind jedoch Veränderungen bei der Personenanzahl im Haushalt. Zieht eine Person ein oder aus, muss die Familienkasse darüber informiert werden. Auch wenn ein Kind geboren wird, müssen Sie Bescheid geben.